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# § 9 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfähigkeit

SGB-XI-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3 anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitz anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt neben dem Vorsitz mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 9 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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