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§ 1 SGB5EÜV — Übertragung der Verordnungsermächtigung

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung

Stand: 17.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.