nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SGB5ÜbV

SGB V-Übertragungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.