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# § 7 SGB5§252PrüfV — Hochrechnung der Prüfergebnisse

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesversicherungsamt kann eine Hochrechnung der Prüfergebnisse vornehmen. In diesem Fall rechnet es den bei der Stichprobenprüfung nach § 2 Absatz 1 festgestellten monetären Schaden auf die der Prüfung zugrunde liegende Gesamtheit der jeweiligen Mitgliedergruppe nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dieser Krankenkasse hoch. Das Bundesversicherungsamt legt fest, dass eine Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.

(2) Das Bundesversicherungsamt macht den Korrekturbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im Prüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend.

(3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

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Zitiervorschlag: § 7 SGB5§252PrüfV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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