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# § 6 SGB5§252PrüfV — Prüfbericht, Prüfbescheid

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten und diesen dem Bundesversicherungsamt zu übermitteln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Schadens zu berechnen.

(2) Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der Prüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausgehen. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berücksichtigen. Die Prüfungseinrichtung hat der Krankenkasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln.

(3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das Bundesversicherungsamt den Prüfbescheid und übersendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid macht das Bundesversicherungsamt den monetären Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesversicherungsamt auf Anfrage die notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbescheids notwendig sind.

(4) Das Bundesversicherungsamt sowie die Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Krankenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfberichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Danach sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung des Bundesversicherungsamtes das Nähere zu Form und Inhalt der Prüfberichte fest.

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Zitiervorschlag: § 6 SGB5§252PrüfV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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