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Eingangsformel SGB3EntgV 2020

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: