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§ 3 SGB3EntgV 2020 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2503) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.