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# § 21 SGB 9 2018 — Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches ergänzend.

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Zitiervorschlag: § 21 SGB 9 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/21?asof=2019-06-10

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