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§ 150a SGB IX — Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.