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# § 98 SGB 8 — Zweck und Umfang der Erhebung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)  
Historische Fassung: Stand 23.06.2021 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

- 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

- 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

- 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,

- 4. die Empfänger

  - a) der Hilfe zur Erziehung,

  - b) der Hilfe für junge Volljährige und

  - c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

- 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

- 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

- 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

- 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

- 9. Maßnahmen des Familiengerichts,

- 10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,

- 11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,

- 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie

- 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a

als Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 98 SGB 8

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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