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# § 27 SGB 7 — Umfang der Heilbehandlung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

- 1. Erstversorgung,

- 2. ärztliche Behandlung,

- 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

- 5. häusliche Krankenpflege,

- 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

- 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 27 SGB 7

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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