nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 216 SGB 7 — Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.