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# § 129 SGB 7 — Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

- 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,

- 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände

  - a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder

  - b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,

- 2. für Haushalte,

- 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,

- 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,

- 5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,

- 6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,

- 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für

- 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,

- 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie

- 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.

Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.

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Zitiervorschlag: § 129 SGB 7

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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