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§ 34 SGB 6 — Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Historische Fassung: Stand 20.01.2023 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Erziehungsrente oder
3.
andere Rente wegen Alters.