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# § 147 SGB 6 — Versicherungsnummer

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

- 1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,

- 2. dem Geburtsdatum,

- 3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,

- 4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und

- 5. der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 147 SGB 6

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147?asof=2019-09-23

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