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§ 393 SGB 5 — Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Historische Fassung: Stand 12.06.2021 bis 29.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

1.
zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
2.
zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
3.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
4.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.