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§ 393 SGB 5 — Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Historische Fassung: Stand 22.10.2020 bis 12.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. Der Bericht enthält

1.
Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,
2.
Anwendungserfahrungen,
3.
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
4.
eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und
5.
Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.