2.Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
3.Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
4.die für Zwecke nach
§ 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach
§ 303e zugänglich zu machen,
5.das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach
§ 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
6.ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
7.die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
9.Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
10.die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
11.die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach
§ 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.
1.die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,
2.Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,
3.maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
4.die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach
§ 118 des Elften Buches.