nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 421d SGB 3 — Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Historische Fassung: Stand 06.06.2020 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.