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# § 421b SGB 3 — Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)  
Historische Fassung: Stand 24.08.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 421b SGB 3

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421b?asof=2023-08-24

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