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# § 16a SGB 2 — Kommunale Eingliederungsleistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

- 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

- 2. die Schuldnerberatung,

- 3. die psychosoziale Betreuung,

- 4. die Suchtberatung.

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Zitiervorschlag: § 16a SGB 2

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16a?asof=2019-09-23

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