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§ 78 SGB 14 — Widersprüche

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 05.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.