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§ 74 SGB 14 — Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

1.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2.
ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.