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§ 7 SGB 14 — Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.