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# § 62 SGB 14 — Leistungsumfang

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch  
Stand: 05.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen zur Teilhabe sind

- 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

- 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

- 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und

- 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

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Zitiervorschlag: § 62 SGB 14

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/62

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