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§ 38 SGB XIV — Verordnungsermächtigung

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 13.05.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen

1.
zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
2.
zur Dauer der einzelnen Sitzung,
3.
zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
4.
zu den Dokumentationspflichten,
5.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
6.
zur Schweigepflichtentbindung und
7.
zur Vertraulichkeit.