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# § 3 SGB 14 — Leistungen der Sozialen Entschädigung

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Soziale Entschädigung umfasst:

- 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,

- 2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,

- 3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

- 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,

- 5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,

- 6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,

- 7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,

- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,

- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,

- 10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,

- 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie

- 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

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Zitiervorschlag: § 3 SGB 14

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/3

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