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§ 25 SGB 14 — Voraussetzungen

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.