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§ 130 SGB 14 — Stichtag für die Erhebungen

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.