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§ 111 SGB 14 — Träger der Sozialen Entschädigung

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.