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# § 109 SGB 14 — Verordnungsermächtigung

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch  
Stand: 13.05.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren

- 1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,

- 2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie

- 3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.

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Zitiervorschlag: § 109 SGB 14

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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