Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
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Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.