§ 57 SGB 12 — Persönliches Budget

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Außer Kraft: § 57 ist seit 10.01.2020 nicht mehr im SGB 12 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.