# § 128d SGB 12 — Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

- 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

- 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

- 3. Renten wegen Erwerbsminderung,

- 4. Versorgungsbezüge,

- 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

- 6. Renten aus privater Vorsorge,

- 7. Vermögenseinkünfte,

- 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,

- 9. Erwerbseinkommen,

- 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

- 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

- 12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,

- 13. sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

---

Zitiervorschlag: § 128d SGB 12

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128d
