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§ 128d SGB 12 — Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Historische Fassung: Stand 20.02.2021 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.