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# § 128c SGB 12 — Art und Höhe der Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

- 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

- 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

- 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

  - a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

  - b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

  - c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

  - d) Beiträge, die auf Grund des Beitragszuschlags nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

  - e) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

  - f) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

  - g) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

- 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

  - a) Beiträgen für die Altersvorsorge,

  - b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

- 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

  - a) Schulausflügen,

  - b) mehrtägigen Klassenfahrten,

  - c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

  - d) Schulbeförderung,

  - e) Lernförderung,

  - f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

- 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

  - a) die in einer Wohnung

    - aa) allein leben,

    - bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

    - cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

    - dd) in einer Wohngemeinschaft leben,

  - b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

    - aa) allein leben,

    - bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,

- 8. Brutto- und Nettobedarf,

- 9. Darlehen getrennt nach

  - a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

  - b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.

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Zitiervorschlag: § 128c SGB 12

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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