# § 128b SGB 12 — Persönliche Merkmale

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)  
Stand: 05.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

- 1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,

- 2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

- 3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,

- 4. Träger der Leistung,

- 5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,

- 6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

- 7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,

- 8. Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.

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Zitiervorschlag: § 128b SGB 12

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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