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# § 123 SGB 12 — Hilfsmerkmale

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

- 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

- 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

- 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 123 SGB 12

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/123?asof=2020-04-05

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