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§ 83a SGB 10 — Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Außer Kraft: § 83a ist seit 14.01.2026 nicht mehr im SGB 10 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.