nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 SGB 1 — Leistungen der Sozialen Entschädigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

- 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

- 2. Krankenbehandlung,

- 3. Leistungen zur Teilhabe,

- 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

- 5. Leistungen bei Blindheit,

- 6. Entschädigungszahlungen,

- 7. Berufsschadensausgleich,

- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

- 10. Ausgleich in Härtefällen,

- 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

- 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

---

Zitiervorschlag: § 24 SGB 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
