# § 69a SG — Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen

Soldatengesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.

(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:

- 1. Familienname,

- 2. frühere Namen,

- 3. Vornamen,

- 4. Doktorgrad,

- 5. Tag und Ort der Geburt,

- 6. Geschlecht,

- 7. Staatsangehörigkeiten,

- 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

- 9. Sterbetag sowie

- 10. Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 69a SG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/69a
