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# § 66 SG — Befreiung von Dienstleistungen

Soldatengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von Dienstleistungen sind befreit

- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

- 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

- 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

- 4. schwerbehinderte Menschen und

- 5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

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Zitiervorschlag: § 66 SG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/66

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