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# § 58h SG — Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Soldatengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 58h SG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2022-10-19

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