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§ 39 SG — Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Soldatengesetz

Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.