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# § 15 SFPMG (Brandenburg) — Besitzstände

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist im Ersteinsatz eine Tätigkeit in dem Aufgabengebiet zuzuweisen, das von der Stadt Cottbus/Chóśebuz auf die Stiftung übertragen wurde und in dem sie oder er vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses tätig war. Die Wertigkeit der Tätigkeit muss mindestens der Entgeltgruppe entsprechen, der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer am Tag vor dem Übergang bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz zugeordnet war.

Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten, insbesondere der Beschäftigungszeiten und Stufenlaufzeiten, werden die bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wären sie bei der Stiftung ununterbrochen zurückgelegt worden.

(2) Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 SFPMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/15

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