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# § 10 SFPMG (Brandenburg) — Vorstand

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor der Stiftung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Stiftungssatzung. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,

die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht und die Vorbereitung und Ausführung der Beauftragung der Prüfung des Jahresabschlusses,

die Vorbereitung der Sitzungen und Entscheidungen des Stiftungsrates und seiner Beratungsgremien,

die Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das Geschäftsjahr.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Personal der Stiftung wird vom Vorstand angestellt und entlassen; § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 1 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 SFPMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/10

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