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# Art 12 SFDR — Überprüfung der Informationen

SFDR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzmarktteilnehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 3, 5 oder 10 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt ein Finanzmarktteilnehmer Änderungen an solchen Informationen vor, so veröffentlicht er auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Finanzberater im Hinblick auf die von ihnen gemäß Artikel 3 und Artikel 5 veröffentlichten Informationen.

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Zitiervorschlag: Art 12 SFDR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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