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# § 3 SEIVerfMAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

- 6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,

- 7. Instandhalten von Werkzeugen,

- 8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,

- 9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,

- 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,

- 11. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

- 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,

- 13. Verfahrensabläufe,

- 14. Produktions- und Prozesssteuerung,

- 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

- 16. Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Baustoffe:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,

  - e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;

- 2. in der Fachrichtung Transportbeton:

  - a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

  - b) Herstellen von Transportbeton,

  - c) Herstellen von Werkfrischmörtel,

  - d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;

- 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

  - e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;

- 4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  - d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

  - e) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;

- 5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:

  - a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

  - b) Qualitätssicherung,

  - c) Probenahme und Probenanalyse,

  - d) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

  - e) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,

  - f) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

  - g) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;

- 6. in der Fachrichtung Asphalttechnik:

  - a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

  - b) Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

  - c) Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

  - d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

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Zitiervorschlag: § 3 SEIVerfMAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEIVerfMAusbV%202004/3

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