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# § 83 SEG — Geldleistungen

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 04.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

- 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

- 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,

- 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

- 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,

- 5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

(2) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

- 1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,

- 2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,

- 3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

- 4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

- 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.

(4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

- 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

- 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.

(6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

- 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

- 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.

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Zitiervorschlag: § 83 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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