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# § 76 SEG — Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, den Trägern der Unfallversicherung und der Rentenversicherung Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlangen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.

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Zitiervorschlag: § 76 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/76

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