# § 72 SEG — Rechtsweg und Vertretung

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von

- 1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,

- 2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 72 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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